Als Verbraucher kann man sich mit Abmahnungen oder, wenn das nicht hilft, mit einstweiligen Verfügungen dagegen wehren.
Unerwünschte telefonWerbung ist, ebenso wie FaxWerbung und Spam (E-Mail), in Deutschland nach §7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten. Ausnahme: Es liegt eine Einwilligung seitens des Angerufenen vor, oder eine solche Einwilligung kann vorausgesetzt werden, weil bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. selbstverständlich kann eine solche Einwilligung auch zurückgezogen werden.
telefonanrufe, die den Zweck verfolgen, dem Angerufenen eine Ware oder Dienstleistung zu Verkaufen (telefonverkauf).
Siehe auch: Werbung
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