Sonstige Rundfunksender in Deutschland
Die Sender der in Deutschland stationierten alliierten Streitkräfte (AFN, BFBS) strahlen keine Werbung aus. Dies gilt auch für die Auslandsdienste "Voice of America", "Voice of Russia" und RFE.
Der eigentliche Rundfunkstaatsvertrag
Der eigentliche Rundfunkstaatsvertrag regelt das duale Rundfunksystem, die Koexistenz von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Außerdem regelt er die Dauer und Form der Rundfunk-Werbung und das Recht auf Kurzberichterstattung.
"Werbung" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist.
- jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als EigenWerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV).
"SchleichWerbung" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist.
- die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV).
"Sponsoring" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist.
- jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer PersonenVereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern. (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV).
"Teleshopping" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist.
- die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt. (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV).
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